Fragen und Antworten zur Lärmschutzverordnung LSV

Grundsätzlich bezahlt dann der Besitzer. Je nach Ausformulierung des Werkvertrages kann allenfalls der Auftragnehmer/Installateur in Regress genommen werden.

Es verlangt, dass alles technisch Machbare und wirtschaftlich Tragbare unternommen werden muss, um eine Schallbelästigung zu verhindern. Seit dem 1.11.2023 bedeutet das bei Wärmepumpenanlagen konkret, dass mit weniger als 1% der Investitionen mehr als 3 dbA Schallreduktion erreicht werden müssen.

Diese Vorgabe tritt erst ab 1.11.2024 in Kraft. Die Industrie wird zu diesem Zeitpunkt auf diesen Wert vorbereitet sein. Das Bundesamt für Umwelt stellt ausserdem Umrechnungshilfen zur Verfügung, welche bei einer abweichenden Temperatur die Umrechnung auf den Wert bei +2°C ermöglichen.

Die rechtsverbindlichen Werte werden von den Herstellern/Lieferanten direkt in die Datenbank eingetragen. In regelmässigen Abständen kontrolliert die FWS die Plausibilität der Angaben und vergleicht sie mit denjenigen in ausländischen Datenbanken.

Das stimmt zwar. Propan verflüchtigt sich jedoch bei Undichtheit, womit nicht gasdichte Fenstergriffe keine Gefahr darstellen.

Gemäss Lärmschutznachweis zählt das Fenster des lärmepmpfindlichen Raumes des Nachbargebäudes. Kein EFH-Besitzer hat ein Interesse, sich selbst oder den Mieter der Einlegerwohnung zu stören (Mietrecht).

Dazu gibt es keine systematischen Auswertungen. Wir gehen davon aus, dass die Distanzen eher kleiner werden. Erste Angaben zeigen, dass die Schallleistungspegel bei + 2°C eher kleiner sind.

Wenn jede Wohnung eine eigene Wärmepumpenanlage bekommt, muss das Fenster des lärmempfindlichen Raumes der nächsten Eigentumswohnung berücksichtigt werden.

Die Frage nach dem Warum können wir leider auch nicht beantworten. Wir sind aber weiterhin darum bemüht, dem Kanton St. Gallen die bewährte Praxis der restlichen Schweiz nahezulegen in der Hoffnung, dass sie ebenfalls übernommen wird.

Ja. Dennoch muss auch ein Lärmschutznachweis ausgefüllt werden.

Eine Baubeiligung und ein Lärmschutznachweis gelten für das aktuelle Bauvorhaben und sind in diesem Zusammenhang massgebend. Eventuelle Veränderungen in der nahen oder fernen Zukunft müssen nicht berücksichtigt werden.

Der Flüstermodus dient dazu, den Planungswert Nacht einhalten zu können. Im Reglement Schalldaten gibt es die Vorgabe, dass im Flüstermodus mindstens 50 % der max. Heizleistung erreicht werden können.

Gemäss heutiger Definition und auch auf dem Lärmschutznachweis vermerkt, gilt bei einem Einfamilienhaus das Nachbargebäude, beim Mehrfamilienhaus die Eigenfassade als Empfangspunkt. Dennoch empfehlen wir die Rücksprache mit dem Bauamt. Die Bauämter beurteilen die Situation fallweise und pragmatisch im Vollzug.

Nein, grundsätzlich entscheidet die Vollzugsbehörde des Kantons oder der Gemeinde. Es empfiehlt sich, die Situation opportunistisch zu beurteilen und die eigene Beurteilung mit dem Bauamt abzusprechen.

Nein. Aus offensichtlichen Gründen zählt hier das Nachbargebäude, wie es auch im Lärmschutznachweis vermerkt ist. Dieser ist beim Einfamilienhaus oder der Einlegerwohnung lediglich als Empfehlung zu betrachten.

Nein. Auch in diesen Kantonen gilt aus offensichtlichen Gründen das Nachbargebäude als relevant.

Da eine Schalldämmwand kein statischer Bestandteil eines Gebäudes ist, darf sie so hoch sein, wie es technisch sinnvoll ist.

Die Bezeichnung “leiseste Wärmepumpe” ist irreführend. Für die Beurteilung spielen viele Faktoren wie beispielsweise die Empfindlichkeitsstufe eine Rolle. Aber natürlich soll grundsätzlich eine leise Wärmepumpe ausgewählt werden. Sollte eine Gemeinde einen Lärmschutznachweis zurückweisen, bitten wir um Rückmeldung an die FWS.

Der Vollzug ist kantonal geregelt, wobei in einigen Kantonen der Entscheid bei der Gemeinde liegt. Andernorts beurteilen private Prüfer oder Ingenieurbüros, ob der Lärmschutz eingehalten ist. Dabei unterstützt die FWS, damit, damit Einheitlichkeit gewährleistet ist.

Ja, im Prinzip schon, denn Bauordnungen sind kommunal geregelt. “Willkür” ist dabei natürlich unzulässig. Das bedeutet, dass der Ermessensspielraum im Sinne des Umweltgesetzes und der Lärmschutzverordnung angewendet werden soll. Bei der sinnvollen Umsetzung des USG und der LSV unterstützt die FWS.

Hier findet der Lärmschutznachweis für Klima- und Kälteanlagen Anwendung, welcher in der Rubrik “Industrie- und Gewerbelärm” auffindbar ist: https://www.cerclebruit.ch/?inc=enforcement&e=6/620.html

Der Datenpunkt +2°C wird von Herstellern bereits heute in die Schalldatenbank eingepflegt. Auch der Lärmschutzrechner ist bereits so programmiert, dass er den Wert +2°C nimmt, wenn dieser vorhanden ist. Ab dem 1.11.2024 ist dieser Punkt dann verpflichtend.

Dieser Punkt muss noch geklärt und präzisiert werden. Bis zum verpflichtenden 1.11.2024 wird das der Fall sein.

Die optimale Aufstellung, eine Richtungsanpassung für Ansaug / Ausblas, das Einschalten des Flüstermodus beispielsweise. Auch das gemeinsame Tragen einer Investition zusammen mit dem Nachbarn könnte eine Option sein.

Es gibt spezialisierte Firmen für Akustik und Hersteller von Schalldämmmassnahmen. Diese Firmen messen die Schallreduktion in ihren Labors aus.

Nein. Es gilt die Erfahrung und der Grundsatz “nach bestem Wissen und Gewissen”. So ist ein gewinkeltes Gebäude als einspringende Fassadenecke zu beurteilen. Hingegen ist ein kleiner Anbau nicht als solche zu beurteilen.

Der Silentmodus darf weiterhin eine Leistungsreduktion gegenüber Volllast bringen. Die genaue Definition ist hinsichtlich der Inkfraftsetzung der neuen Lärmschutzverordnung am 1.11.2024 noch in Bearbeitung.

Dafür muss die Fassade eindeutig identifizierbar sein. Kein Winkel, keine Rückseite, kein anderes Gebäude sind vorhanden.

Ja, bewertet werden die Schallwerte im Heizbetrieb.

Massgebend ist die Gesamtinvestition einer Wärmepumpen-Anlage oder einer Sanierung. Es zählt also nicht nur das Produkt Wärmepumpe, sondern beispielsweise auch eine Demontage, Neuinstallation, Anschlusskanäle, Gerätesockel, Leitungsgraben, Verbindungsleitungen, schalldämmende Massnahmen etc. Zu den Investitionskosten einer Heizungssanierung dürfen die Investitionen für eine Photovoltaik-Anlage nicht eingerechnet werden.

Aufgrund unseres föderalistischen Systems ist es grundsätzlich zulässig, denn der Gebäudebereich fällt in die Hoheit der Kantone. Es ist jedoch unverständlich und nicht sinnvoll, denn die physikalischen Gesetze funktionieren allerorts gleich.

Gemäss einem kantonalen Verwaltungsgerichtsentscheid, welcher der FWS vorliegt, werden Fenster, die nicht geöffnet werden können, als lichtdurchlässige Baukörper deklariert.

Es ist nur die Distanz zur Fassade des Hauses, zu welchem die Wärmepumpe gehört, relevant.

Wir sind weiterhin darum bemüht, dem Kanton St. Gallen die bewährte Praxis der restlichen Schweiz nahezulegen in der Hoffnung, dass sie ebenfalls übernommen wird. Im Bedarfsfall gelangen wir mit diesem Anliegen an den Regierungsrat. Wenn dies nichts nützt, lancieren wir einen parlamentarischen Vorstoss.