Nein. Aus offensichtlichen Gründen zählt hier das Nachbargebäude, wie es auch im Lärmschutznachweis vermerkt ist. Dieser ist beim Einfamilienhaus oder der Einlegerwohnung lediglich als Empfehlung zu betrachten.
Nein. Aus offensichtlichen Gründen zählt hier das Nachbargebäude, wie es auch im Lärmschutznachweis vermerkt ist. Dieser ist beim Einfamilienhaus oder der Einlegerwohnung lediglich als Empfehlung zu betrachten.